Verbot der Tierquälerei (nach Österr. Tierschutzgesetz § 5) ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerz, Leid oder Schaden zuzufügen, oder es in schwere Angst zu versetzten. Dazu zählen unter anderem: Qualzucht, Geräte zur Ausbildung von Tieren, schädliche Umwelteinflüsse, Bewegungseinschränkungen und Vernachlässigungen. Im speziellen erklären und listen wir hier verbotenes „Tierschutzwidriges Zubehör“ für Hunde und deren tierschutzwidrigen Einsatz auf.

Tierschutzwidriges Zubehör für Hunde
Tierschutzwidriges Zubehör für Hunde

Die verstärkte Nachfrage im Heimtiersektor führte zu einem weitreichenden Angebot von Heimtierzubehör mit zum Teil tierschutzwidrigen Produkten. Der Verkauf von Waren für den Heimtierbereich unterliegt keiner tierschutzrechtlichen Regelung, da viele Angebote aus dem Ausland stammen und nicht zugelassen sein müssen. Bei tierschutzwidrigem Zubehör ist zu unterschieden, ob das Produkt generell als tierschutzwidrig einzustufen ist (z. B. Stromreizgeräte), oder ob es durch unsachgemäße oder längere Handhabung des Produktes oder auch aufgrund der beworbenen Produktbeschreibung zu tierschutzwidrigen Zuständen führen kann.

Aufgrund der großen Bandbreite dieser Möglichkeiten, enthält das Merkblatt eine Liste mit Gegenständen, die ein hohes Potential für einen tierschutzwidrigen Einsatz bei bestimmungsgemäßem Gebrauch haben. Die Liste ist nicht als abschließend zu betrachten und soll zukünftig in regelmäßigen Abständen ergänzt werden.

Tierschutzrecht

Nach § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist es verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Das Tier muss seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden, In § 3 TierSchG werden spezifische Verbote aufgeführt. Ein explizites Verbot ist beispielsweise, ein Gerät zu verwenden, das durch die direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres (…) erheblich einschränkt (…) und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt (…) (§ 3 Nr. 11 TierSchG).

Die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) verbietet bei der Ausbildung, der Erziehung und dem Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.

Liste Heimtierzubehör

Erziehungshilfen – Stromreizgeräte

Obwohl die Anwendung von Stromreizgeräten verboten ist (§ 3 Nr. 11 TierSchG i.V.M. BVerfG AZ 3 C 14.05 vom 24.02.2006), sind diese Geräte aufgrund des freien Handelsverkehrs in Europa frei verkäuflich.

Erziehungshilfen – Arealbegrenzer / unsichtbarer Zaun – tierschutzwidriges Zubehör

Beim Einsatz von unsichtbaren Zäunen sollen Hunde in einem bestimmten Areal („Arealbegrenzer“: ein unterirdisch verlegter Elektrodraht verbunden mit einem Sender und einem Empfänger am Halsband des Hundes, der bei einer bestimmten Annäherung an den vergrabenen Draht zunächst oft erst ein Ton- und/oder Vibrationssignal und bei weiterer Annäherung einen Elektroreiz auslöst.) zurückgehalten werden, ohne dass dazu feste Zäune notwendig sind. Dabei können verschiedene Strafreize (Z. B.: Ton, Vibration, Strom) über das Empfängerhalsband am Hund gesetzt werden. Diese werden bei allen Geräten immer mit möglichen Elektroreizen angeboten. Je nach Hersteller variieren dabei die Angaben über maximale Impulsstärke und -dauer.

Während der Mensch die Herkunft solcher Schocks (Vergleich mit medizinischer Reizstromtherapie) verstandesmäßig erfassen und als ungefährlich und nicht beängstigend einstufen kann, sind diese für Tiere oft nicht vorhersehbar. Darüber hinaus spricht eine Vielzahl fundierter Argumente gegen die Anwendung von selbstauslösenden Geräten. Besonders schwerwiegend ist die Möglichkeit, dass dem Tier durch Fehlfunktionen oder ein Verhängen bis zur Erschöpfung der Batterie Stromschläge der maximalen Stärke zugefügt werden können, zusätzlich wird das Revierverhalten des Tieres bei Eindringen fremder Tiere oder fremder Personen gravierend beeinträchtigt. Außerdem kann es grundsätzlich zu einer Fehlverknüpfung kommen und der Hund den negativen Strafreiz beispielsweise mit einem Kind auf der anderen Straßenseite verknüpfen. Dies kann nicht mit Vorsichtsmaßnahmen ausgeschlossen werden.

Die Beurteilung eines Arealbegrenzers in Verbindung mit einem am Hals des Hundes angebrachten Elektroreizgerätes entspricht der Beurteilung von Elektroreizgeräten. Der Einsatz ist nicht mit dem deutschen Tierschutzgesetz vereinbar.

Erziehungshilfen – Elektroreizgeräte – tierschutzwidriges Zubehör

Fachliche Einschätzung (gilt entsprechend für andere strafreizauslösende Erziehungshalsbänder – I.b – e)

Belohnung und Strafe beeinflussen das Verhalten eines Tieres. Bei Belohnung versucht es, das Verhalten erneut zu zeigen, um eine weitere Belohnung zu erhalten. Bei Strafe wird das Tier versuchen, das Verhalten nicht mehr zu zeigen, um der Strafe zu entgehen. In der modernen Hundeausbildung wird mit positiver Verstärkung gearbeitet. Unerwünschtes Verhalten wird entweder gegenkonditioniert mit erwünschtem Verhalten oder „gelöscht“, das bedeutet das Fehlverhalten wird ignoriert. Im Gegensatz dazu besteht beim Einsatz von positiven Strafen, um ein unerwünschtes Verhalten zu unterbinden, ein großes Risiko. Im Folgenden sind die wichtigsten negativen Auswirkungen auf den Hund zusammengefasst:

  • Körperliche Schäden am Tier können nicht ausgeschlossen werden.
  • Die Wirksamkeit eines solchen Gerätes beispielsweise bei Hunden mit ausgeprägtem Jagdtrieb muss außerordentlich hoch sein und verursacht dann in der Regel mehr als nicht unerhebliche Schmerzen.
  • Fehlverknüpfungen zwischen dem Strafreiz, dem Verhalten des Hundes, dem Ort, Geräuschen, Objekten oder Personen (incl. Halter) sind möglich und können Verhaltensprobleme auslösen oder verschlimmern. Ein effektives Lernverhalten ist für den Hund kaum oder nicht möglich. Wenn in der Folge der Strafreiz als willkürlich empfunden wird, erhöht sich der Stresslevel des Tieres enorm und kann bis zur erlernten Hilflosigkeit führen:
  • Oft haben Elektroreizgeräte eine enorme Reichweite (bis zu 1,5 km), so dass der Hund von seinem Halter nicht mehr direkt beobachtet werden kann.
  • Unbeabsichtigtes Auslösen der Fernbedienung kann zu Fehlverknüpfungen und damit nachhaltigen Verhaltensproblemen führen.
  • Aufgrund oft unzureichender Sachkunde des Halters wird der Strafreiz entweder zu spät, zu früh oder ohne Verknüpfungsmöglichkeit (z. B. Befehl) ausgelöst.
  • Aufgrund eines unzureichenden Trainings weiß der Hund nicht, was von ihm verlangt wird.
  • Unwirksamkeit des Gerätes, wenn der Strafreiz gerade im Vergleich zur Verhaltensmotivation („selbstbelohnendes Jagdverhalten“) zu schwach ist.
  • Deutliche Wesensveränderungen sind gerade bei eher ängstlichen Hunden möglich.
  • Es besteht das Risiko unkontrollierten Verhaltens infolge der plötzlichen Reizeinwirkung (z. B. panikartige Flucht, Aggression gegen zufällig anwesende Personen oder Tiere).
  • Schmerzempfindungen sind abhängig von morphologischen Rasseunterschieden (Hautdicke, Fell, etc.), aber auch von den Individuen. So kann die aktuelle Konstitution („Tagesform“) aber auch äußere Bedingungen (z. B. nasses Fell) zu verschiedenen Reaktionen auf den Strafreiz führen.

Die TVT lehnt den Einsatz von Elektroreizgeräten ab und sieht keine Möglichkeit einer rechtlichen Ausnahmegenehmigung.

Rechtliche Situation

Nach § 3 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Inwieweit und in welchem Rahmen solche Geräte in der Hundeausbildung und -haltung tiergerecht eingesetzt werden können, wird seit vielen Jahren kontrovers diskutiert. Der Bundesrat, auf dessen Initiative die Nr. 11 im Jahr 1998 in das Tierschutzgesetz aufgenommen wurde, hat in der Begründung auf die besondere Sensibilität von Pferden und Hunden gegenüber solchen Geräten aufmerksam gemacht, und darauf hingewiesen, dass die Praxis zeige, dass die vielen erforderlichen tierschützerischen Aspekte bei ihrer Handhabung sehr oft nicht berücksichtigt werden. Der gewünschte Effekt (Gehorsam, Bewegung) könne in der Regel auch durch andere, schonendere Mittel, die ein Leiden des Tieres ausschließen, erreicht werden (BT-Drucks. 13/7015, 28, zit. nach Hirt/Maisack/Moritz: Kommentar zum Tierschutzgesetz, § 3 Rn 61).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.02.2006 entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizhalsbändern, die nach Ihrer Bauart geeignet sind, Tieren nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, verboten ist, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese gibt es bisher nicht. Daraus ergibt sich ein generelles Verbot von Elektroreizgeräten. Dabei kommt es nicht mehr auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall, sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Das sind praktisch alle handelsüblichen Geräte die eine Stromwirkung zeigen (s.a. Hirt/Maisack/Moritz § 3 Rn. 62-66) deshalb sind Elektroreizgeräte in der Hundeausbildung verboten. „Dass diese Geräte zu einer direkten Stromeinwirkung auf das Tier führen und dessen artgemäßes Verhalten und insbesondere seine Bewegung erheblich einschränken, ist unzweifelhaft, denn das Ziel ihrer Verwendung ist es, unerwünschte Bewegungen wie weglaufen oder Jagen zu unterbinden und erwünschte Bewegungen wie etwas herkommen zu erreichen. Für das weitere Merkmal der Zufügung nicht unerheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden kommt es nicht auf die konkrete Handhabung des Gerätes im Einzelfall an, sondern allein darauf, dass das Gerät nach seiner Bauart und Funktionsweise geeignet sind, die untersagten Folgen herbeizuführen. Das ist bei Teletaktgeräten der Fall; dasselbe gilt für Bell-Stopp-Geräte und Arealbegrenzer.“

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer einem Wirbeltier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. An einem vernünftigen Grund im Sinne des § 1 Satz 2 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 fehlt es hier, da es nahezu immer möglich ist, den Hund durch schonendere Mittel (z.B. an der Leine halten) vom Jagen abzuhalten.

Ultraschallgeräte

Während erwachsene Menschen meist keine Ultraschalltöne hören können, liegen diese Tonfrequenzen für die meisten Tierarten im hörbaren Bereich. Je nach Lautstärke können Hunde diese Töne als sehr unangenehme akustische Reize wahrnehmen, während die Betreuungspersonen diese nicht hören.

Halsbänder mit Ultraschall – tierschutzwidriges Zubehör

Diese Erziehungshalsbänder werden mit Fernbedienung und Selbstauslösung (s. a. d) Selbstauslösende Geräte) angeboten. Ein Fehlauslösen dieser Geräte ist möglich. Da die hochfrequenten Töne außerhalb des Hörbereichs des Menschen liegen, ist eine Kontrolle über Timing und Beenden des akustischen Strafreizes so gut wie kaum möglich. Ob der Ultraschallton einen schmerzhaften Reiz für den Hund darstellt, ist weder von Individuum zu Individuum noch von Gerät zu Gerät eindeutig und ist abhängig von der Expositionsdauer, – frequenz und -intensität. Grundsätzlich ist der Einsatz dieser Erziehungshalsbänder aufgrund der möglichen Fehlverknüpfungen (s. a. „Elektroreizgeräte“) und für den Hund sich negativ auswirkenden Verhaltensänderungen abzulehnen.

Ein relativ neu hinzugekommenes Einsatzgebiet für Ultraschallhalsbänder, bzw. Anhänger für Halsbänder ist die Ektoparasitenbekämpfung. Neben Flöhen und Zecken sollen diese Geräte laut Werbung auch Mäuse, Mücken, Würmer, Spinnen, Kakerlaken, Ameisen usw. auf einer Fläche von 10 – 60 Quadratmeter effektiv vertreiben. Aufgrund der dauerhaft gesendeten Ultraschallfrequenzen und dass der Hund durch die Befestigung am Halsband diesem ständigen Geräusch nicht ausweichen kann, ist das Gerät tierschutzwidrig.

Ultraschallabwehrgeräte für den Außenbereich – je nach Anwendung tierschutzwidrig

Geräte zur Vergrämung von Tieren (u. a. Hunde und Katzen) mittels Ultraschall werden in großer Zahl auf dem Markt angeboten und sind auch bei Discountern erhältlich. Tierbesitzer bemerken meist ein seltsames oder unerklärliches Verhalten ihres Hundes, können dies aber auf keine Ursache zurückführen. Solche Vergrämungsgeräte nutzen die Tatsache, dass diese Tiere höhere Frequenzen bis in den Ultraschallbereich besser hören können als Menschen. Angebotene Ultraschallgeräte werden in unterschiedlichen Ausführungen angeboten und sind, beispielsweise als Vogelhäuschen getarnt, nicht immer auf den ersten Blick als solche zu erkennen. Häufig werden diese Geräte dazu verwendet, störendes Verhalten (z. B. Bellen) des Nachbarhundes zu verhindern. Insbesondere für diese Anwendung sind die Geräte aber nicht geeignet, da sie meist auf Bewegung reagieren. Der Hund lernt nicht, das Bellen zu unterdrücken, weil der Strafreiz des Ultraschallgeräusches nicht eindeutig mit dem Bellen verknüpft werden kann. Darüber hinaus decken diese Ultraschallgeräte meist einen größeren Bereich (Radius bis zu 15 m) ab, der die Fläche eines durchschnittlichen Gartens überschreitet. Somit kann sich der Hund dem unangenehmen Geräusch im eigenen Garten oft nicht entziehen.

Insgesamt ist neben Fehlverknüpfungen (s. u. „Elektroreizgeräte“) des aversiven Reizes eine Unterdrückung des Bellens (s. a. „Bell-Stopp-Gerät“) aus Tierschutzsicht abzulehnen, da es sich bei Lautäußerungen um eine artgemäße Kommunikationsform des Hundes handelt. Speziell territoriales Bellen an der eigenen Reviergrenze kann Revierkämpfe vermeiden und gehört zum Normalverhalten von Hunden.

Neben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz („vernünftige Grund“ – § 1 TierSchG) ist es nach § 13 Abs. 1 TierSchG verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Nach Hirt/Maisack/Moritz (§ 3 TierSchG Rn. 4) handelt sich um ein „präventives gesetzliches Verbot, das bereits der bloßen Gefährdung von Wirbeltieren vorbeugen soll. Eine Fernhaltevorrichtung ist daher bereits dann verboten, wenn mit ihrer Verwendung die naheliegende Möglichkeit der Verletzung von Wirbeltieren verbunden ist“.

Druckluft- und Sprühgeräte

Halsbänder mit Luftdruck- oder Sprühgeräten – tierschutzwidriges Zubehör

Diese Drucklufthalsbänder sind mit einer Druckluftpatrone ausgestattet und pressen auf manuell auslösbaren Knopfdruck kalte Pressluft vom Halsband nach oben auf das untere Kinn. Bei Sprühhalsbändern wird eine kleine Sprühflasche in das Halsband eingesetzt, die ebenfalls auf Knopfdruck an einer Fernbedienung Wasser in Richtung Kinn sprüht. Zusätzlich besteht die Option den Sprühstoß mit einem für den Hund unangenehmen Citronelladuft zu versehen. Der Hund ist diesem Duft relativ lange ausgesetzt, da er sich im Fell festhängt. Eine Verknüpfung als Strafe kann durch die langfristige Einwirkung des olfaktorischen Strafreizes nicht erfolgen. Manche Hunde reagieren mit allergischen Hautveränderungen auf den Duftstoff.

Diese Geräte lösen einen aversiven Reiz aus und sollen laut Herstellerangaben zur Korrekturerziehung eingesetzt werden. Die Gefahr von Fehlverknüpfungen ist identisch zu den Elektroreizgeräten. Druckluft- und Sprühgeräte (mit und ohne Geruchskomponente) basieren auf Strafreizen und sind aus den genannten Gründen als tierschutzwidrig abzulehnen.

Selbstauslösende Geräte – Halsbänder mit selbstständiger Auslösung – tierschutzwidriges Zubehör
(Strafreiz kann mit Strom, Druckluft, Vibration, Ultraschall oder Ton erfolgen.)

Diese Halsbänder sollen unerwünschtes Bellen eines Hundes mit automatisch ausgelösten Strafreizen (je nach Gerätetyp mit Strom, Druckluft, Vibration, Ultraschall und/oder Ton) unterbinden. Es sind grundsätzlich zwei unterschiedliche Gründe für die vom Menschen unerwünschte Lautäußerung des Hundes zu unterscheiden:

  1. Bellen als Normalverhalten: Bellen ist eine wichtige Form der Kommunikation sowohl innerartlich, aber auch mit Menschen und anderen Tierarten. Bellen wird als undifferenzierte Lautäußerungsform sehr variabel in unterschiedlichsten Situationen gezeigt. Häufig erfolgt es im Kontext von Spielen sowie von offensiver und defensiver Aggression. Die Unterbindung von Normalverhalten kann Hunde verunsichern und verängstigen. Die Anwendung von aversiven Strafreizen in diesem Kontext ist aus Tierschutzsicht abzulehnen.
  2. Trennungsangstbedingtes Bellen: Viele Hunde, die unter Trennungsangst leiden, bellen, wenn sie alleine gelassen werden. In dieser für die Hunde an sich schon sehr belastenden Situation wird der ängstliche Hund zusätzlich durch ein Anti-bell- Gerät bestraft. Der Strafreiz unterdrückt lediglich ein Symptom, die Ursache wird aber nicht behoben. Um dieser Trennungsangst wirkungsvoll und tierschutzgerecht zu begegnen, sind verhaltenstherapeutische Übungen in Zusammenarbeit mit einem/r spezialisierten Tierarzt/Tierärztin (Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie, Fachtierarzt/Fachtierärztin für Verhaltenskunde/Ethologie) notwendig. Die Anwendung von Strafreizen erzeugt zusätzliche Schmerzen und Leiden für den Hund, die oft erheblich und auch länger anhaltend sein können. Eine Bestrafung bei Trennungsangstsymptomen ist hochgradig tierschutzwidrig, weil schon die Vokalisation als ein Symptom für eine tierschutzrelevante Situation zu werten ist. In manchen Fällen kann der Straftatbestand nach § 17 Nr. 2b TierSchG erfüllt sein.

Zusätzlich besteht bei der automatisierten Bestrafung die Gefahr von Fehlauslösungen (z.B. Auslösung bei Bellen anderer Hunde und anderen lauten Geräuschen, nicht nur bei Bellen) und technischen Mängeln. Die Gefahr von Fehlverknüpfung ist bei diesen Geräten sehr groß. Bestenfalls wird der aversive Reiz ausgelöst, wenn der Hund bellt, aber vielleicht auch beim Bellen anderer Hunde oder anderen Geräuschen. Die Strafe kann mit seinem Verhalten (Bellen, umherlaufen, Schlafen, etc.) oder auch mit dem Ort oder anderen Umständen verbunden werden. Fehlverknüpfungen können zur Entstehung von Verhaltensstörungen führen (z. B. Meideverhalten an bestimmten Orten, an dem der Hund bestraft wurde, Panik in ähnlichen Situationen) (s. a. „Elektroreizgeräte“).

Bell-Stopp-Geräte, die automatisch bei Hundegebell auslösen sollen, sind tierschutzwidrig.

Erziehungsgeschirre, die auf Basis aversiver Reize wirken

mit Zugwirkung unter den Achselhöhlen – tierschutzwidriges Zubehör

Diese Erziehungsgeschirre übertragen die Zugwirkung mechanisch auf dünne Schnüre auf den Bereich der Achselhöhlen. Diese schmerzinduzierte Strafwirkung soll den Hund vom Ziehen an der Leine abhalten. Neben dem Schmerz können durch sie mechanische Wirkung auf der sehr empfindlichen Haut in diesem Bereich nässende Ekzeme und Entzündungen entstehen. Erziehungsgeschirre, die in ihrer Wirkung auf einem schmerzinduzierten Strafreiz beruhen sind seit dem 01.01.2022 explizit verboten (§ 2 Abs. 5 TierSchHuV: „Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.“).

Sonstige Hilfsmittel

Stachelhalsband – tierschutzwidriges Zubehör

Die Wirkung des Stachelhalsbandes beruht auf einem schmerzinduzierten Strafreiz. Die Verwendung von Stachelhalsbändern, auch Korallenhalsband genannt, ist seit dem 01.01.2022 explizit verboten (§ 2 Abs. 5 TierSchHuV: „Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.“).

Endloswürger – tierschutzwidriges Zubehör

Generell lassen sich Zughalsbänder mit und ohne Stopp unterscheiden. Das bedeutet, dass das Zuziehen des Halsbandes ab einem bestimmten Maß gestoppt wird („Stoppwürger“), oder eben nicht („Endloswürger“, falsch eingestellte „Moxon- oder Retrieverleinen“). Ein verstärkter Zug wirkt bei zu starkem Zuziehen des Halsbandes direkt auf Kehlkopf, Luftröhre und die Blutversorgung ein und kann zu nachhaltigen körperlichen Schädigungen (z. B. Atemnot, Erhöhung des Augendrucks) bis hin zur Strangulation führen. Ein Halsband ohne Stopp oder nicht korrekt eingestelltem Stopp (Freies Atmen muss jederzeit sichergestellt sein.) ist tierschutzwidrig und fällt unter das Verbot von § 2 Abs. 5 TierSchHuV.

Unterbringung

Hundebox, Hundekäfig, Transportbox, Welpenauslauf – je nach Anwendung tierschutzwidrig

Die Maße der angebotenen Hundeboxen entsprechen in etwa den Maßen einer Transportbox für Hunde. Oft nimmt in der Produktbeschreibung der Transport aber eine untergeordnete Rolle ein. Gerade für kleine Rassen werden auch mobile Welpenausläufe für drinnen und draußen angeboten. Käfige sind vorwiegend zur Verwendung innerhalb des Wohnbereichs gedacht (beispielhafte Beschreibung: „Bodenwanne schützt Ihr Parkett, Teppich usw., wenn sich Ihr Hund mal erleichtern muss.“) aber einige Produkte werben auch für den Einsatz im Außenbereich („ideal für Terrassen, Innenhöfe, Gärten und Garagen“). Zudem nehmen Hundeboxen und -käfige in Form eines Holzmöbelstücks mit samt Stauraum (Schublade, Türen etc.) eine größere Rolle ein. Aufgrund dieser Herstellerbeschreibungen wird dem Hundebesitzer suggeriert, dass der Hund dort ohne Probleme regelmäßig und auch über längere Zeit insbesondere auch nachts untergebracht werden kann.

Gemäß deutschem Tierschutzgesetz (TierSchG) ist der Halter eines Tieres verpflichtet, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht unterzubringen. Die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung so einzuschränken, dass ihm „Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden“ zugefügt werden, ist verboten.

Für die Beurteilung der Haltung von Hunden ist die Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) heranzuziehen. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gelten bei Tierversuchen und der tierärztlichen Behandlung sowie für den Transport von Hunden. Die Anforderungen der TierSchHuV gelten für Räume und Raumeinheiten, also auch für bewegliche verschließbare Raumelemente (z. B. Hundeboxen). Werden Hunde in Räumen oder Raumeinheiten (z. B. Hundebox) gehalten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, sind im Wesentlichen die Kriterien einer Zwingerhaltung laut TierSchHuV erfüllt. Deshalb müssen in diesen Fällen die Mindestmaße für die Zwingerhaltung (je nach Größe des Hundes 6 – 10 qm) eingehalten werden. Sowohl die Auslegungshinweise zur TierSchHuV des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (2016) als auch die Rechtsprechung sehen zudem die Haltung von Hunden in geschlossenen Transportboxen als tierschutzwidrig an. Im Gegensatz dazu verwenden Hundetrainer nach einer nicht repräsentativen Umfrage in Deutschland (n= 100) und Österreich (n = 23) mehrheitlich Hundeboxen für die eigene Hundehaltung und empfehlen diese Haltungsform auch ihren Klienten (Binder et al., 2020).

Die Unterbringung von Hunden in Boxen schränkt die Bewegungsmöglichkeit und verschiedene essenzielle Verhaltensweisen (z. B. Erkundungs- und Sozialverhalten) erheblich ein. Für ängstliche Hunde ist der Rückzug aus dem Blickfeld von Personen oder anderen Tieren für ihr Sicherheitsbedürfnis zwar notwendig aber beispielsweise bei einer Drahtgitterkäfigbox nicht möglich, ebenso können die Tiere ihre eigene Flucht- bzw. Individualdistanz nicht aktiv vergrößern. Die nachteiligen Auswirkungen einer Unterbringung in der Box auf das Wohlbefinden von Hunden sind durch Literaturstudien dokumentiert und zeigen, dass es zu tierschutzrelevanten Belastungen führen kann, wenn der Hund beispielsweise die Kontrolle über seine Umgebung verliert und sich Sinnesreizen weder entziehen noch annähern kann. In der Folge können Verhaltensstörungen (z. B. aggressives oder ängstliches Verhalten, Trennungsangst) entstehen oder verstärkt werden, was die Gesundheit des Hundes langfristig beeinträchtigen kann. Bei unbeaufsichtigten Fluchtversuchen kann es zudem zu mitunter erheblichen Verletzungen kommen.

Neben dem sicheren Aufbewahren des Hundes werden häufig auch verschiedene verhaltenstherapeutische Einsatzzwecke in der Produktbeschreibung erwähnt (Durchschlaf- und Sauberkeitstraining, Grenzen aufzuzeigen, sicherer Platz zum Entspannen und Ausruhen, etc.). Werden jedoch Hundeboxen im Rahmen einer verhaltenstherapeutischen Indikation (z. B. Trennungsangst) eingesetzt, müssen sie zunächst als sicherer Rückzugsort unter Begleitung einer professionellen Anweisung (auf Verhalten spezialisierter Tierarzt) antrainiert werden. Essenziell ist dabei die Entscheidung des Tieres, diesen Ort aus eigenem Antrieb aufzusuchen und die Möglichkeit, diesen auch jederzeit wieder verlassen zu können. Die Unterbringung, bzw. das Einsperren eines Hundes in einer verschlossenen Box kann deshalb nicht als Anbieten eines sicheren Rückzugsortes bezeichnet werden.

Gerade bei Welpen und Junghunden werden Hundeboxen regelmäßig tierschutzwidrig verwendet, da die oft mit der Erziehung der Hunde überforderten Halter die Hundeboxen missbräuchlich als „Erziehungshilfe“ oder als „Parkplatz“ für ihre Hunde verstehen und einsetzen. Durch den Stress des Eingesperrtseins können sich Verhaltensanlagen wie beispielsweise Angst oder Aggression verstärken und zu echten Verhaltensstörungen entwickeln. Diese bedeuten für das betroffene Tier zum einen erhebliche Leiden und können zum andern sogar zu einer Abgabe des Tieres führen, wenn der Besitzer damit überfordert ist.

Literatur:

Döring D., Schneider B., Erhard M.H., Schönreiter S.: A Verwendung von verschließbaren Hundeboxen im Alltag. Ausgabe: 3/2022, S. 306-313;

 

Pflegeprodukte

Rüdenwindeln/Läufigkeitshöschen – je nach Anwendung tierschutzwidrig

Die Verwendung von Windeln für inkontinente Tiere oder läufige Hündinnen („Läufigkeitshöschen“) kann für ein Zusammenleben mit dem betroffenen Tier in einer Wohnung oder einem Haus grundsätzlich indiziert sein. Problematisch hingegen ist, wenn bei gemeinsamer Haltung von potenten männlichen und weiblichen Tieren eine Trächtigkeit durch das Tragen einer Windel verhindert werden soll. Meist müssen männliche Zuchttiere die Windel tragen, um zusätzlich ein unerwünschtes Markierverhalten zu unterbinden. Das Sexualverhalten von Rüden wird durch die Windel rein mechanisch unterbunden, der Auslöser für den Sexualtrieb – beispielsweise eine läufige Hündin – bleibt aber permanent im direkten Kontakt mit dem männlichen Tier. Eine räumliche Trennung der Tiere für die Zeit der Läufigkeit ist in der Regel für die Tierhalter deutlich aufwendiger durchzuführen, aber aus Tierschutzsicht geboten. Ebenfalls tierschutzwidrig wird der Einsatz von Hundewindeln bei nicht stubenreinen Tieren (z.B. Welpen) oder damit der Hund längere Zeit alleine in der Wohnung/Haus gelassen zu werden. Je nach Einsatz der für Hunde angebotenen Windeln sind diese daher als tierschutzwidrig einzustufen.

Hundetoiletten – je nach Anwendung tierschutzwidrig

Hundetoiletten können als Trainingsmöglichkeit für Welpen oder auch für kranke oder ältere Hunde sinnvoll sein. Jedem Hund muss jedoch dauerhaft ein ausreichend langer Auslauf im Freien ermöglicht werden, bei dem sich der Hund auch lösen kann. Der Trend insbesondere bei kleineren Hunderassen dem Tier eine Hundetoilette in der Wohnung anzubieten, kann den Spaziergang mit all seinen Umwelt- und Sinnesreizen keinesfalls ersetzen.

Krallenkappen/Soft Claws – je nach Anwendung tierschutzwidrig

Neben der beworbenen Anwendung, die Tiere von starkem Kratzen am eigenen Körper abzuhalten, dürfte das Hauptaugenmerk der Anwender auf Schäden am Mobiliar oder Bodenbelag liegen. Für die Anwendung müssen die Krallen zunächst gekürzt werden, anschließend werden die aus weichem Kunststoff bestehenden Krallenkappen direkt auf die Krallen geklebt.

Probleme könnten eventuell durch Verschlucken von Krallenkappen auftreten.

Die Anwendung von Krallenkappen bei Hunden kann im Einzelfall (z. B. bei einer Krallenverletzung) gerechtfertigt sein. Die Verwendung von Krallenkappen zur Schonung des Bodenbelags oder der Möbel ist tierschutzwidrig.

Hängematten/Hilfsmittel zur Restriktion – tierschutzwidriges Zubehör

Für die Pflege von Hunden werden Hundehängematten angeboten. In der Beschreibung wird das auch als „Restriktionsbeutel“ bezeichnete Hilfsmittel zur Ruhigstellung von Hunden angepriesen zur Verwendung „beim Baden, Nagelschneiden, Einnehmen von Medikamenten, Reinigen von Zähnen und Ohren, Einnehmen von Augentropfen, Untersuchen, Injizieren usw.“. Bei ausreichender Gewöhnung und je nach Pflegemaßnahme kann die Verwendung der Hundehängematte im Einzelfall sachgerecht sein. Die Beschreibung suggeriert jedoch auch über Pflegemaßnahmen hinausgehende Manipulationen am Tier, die in Deutschland für Tierhalter nicht zulässig sind.

Diese Utensilien werden daher als grundsätzlich tierschutzwidrig eingestuft.

Sonstiges

Spielzeug – je nach Art und Anwendung tierschutzwidrig

Bei kleinteiligem Spielzeug, beispielsweise auch bei Batterie betriebenen Geräten, besteht die Gefahr, dass Hunde diese im Spiel zerlegen und verschlucken. Bei der Auswahl des richtigen Spielzeugs sollte darauf geachtet werden, für welche Größenklassen es geeignet ist. Bei einigen Materialien (z.B. Vinyl) besteht die Gefahr der Vergiftung und der Verletzung beim Zerbeißen und Verschlucken von einzelnen Teilen. Am besten geeignet sind Vollgummiprodukte.

Bälle müssen immer anhand der Größe des Tieres ausgewählt werden. Es kann ggf. zum Verschlucken oder Ersticken des Tieres bei zu kleinen Bällen kommen. Auch das Material muss sorgsam ausgewählt sein. Giftig ist beispielsweise Vinyl (PVC). An die Größe des Hundes angepasste Vollgummi­Bälle sind meist am sinnvollsten.

Verkleidung – tierschutzwidriges Zubehör

Gemeint sind hier nicht die vor der Witterung schützenden Mäntel für Hunde, die dies benötigen, sondern Verkleidungen jeglicher Art bspw.

Faschingskostüme, Mützen, die in diesen Fällen lediglich zur Belustigung des Menschen dienen und keinen Zweck erfüllen. Insbesondere sog. Petfluencer bedienen sich solcher Hilfsmittel, dabei wird das Tier in eine ggf. angsteinflößende Situation geführt. Aufgrund der Bedrängungssituation (Anziehen des Kostümes) kann es auch zum Auftreten von angstaggressivem Verhalten kommen. Ein weiterer Aspekt ist, dass die innerartliche Kommunikation eingeschränkt wird. Das Leiden durch Stress und Angst wären in jedem Fall zu vermeiden gewesen.

Fazit

Der Einsatz von tierschutzwidrigem Zubehör in der Hundehaltung kann mit dauerhaften oder sogar lebenslangen erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere verbunden sein. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Behandlungen und Einschränkungen von Tieren aus Tierschutzsicht auf ihre Geeignetheit zu überprüfen. „An der Geeignetheit (…) fehlt es, wenn der Eingriff untauglich ist, das angestrebte Ziel zu erreichen. (…) An der Erforderlichkeit (…) fehlt es, wenn eine andere Maßnahme in Betracht kommt, die gleichermaßen zweckeffektiv ist, aber weniger stark in Leben, Wohlbefinden und Unversehrtheit von Tieren eingreift. (.) Nach dem Mehr-Nutzen-als-Schaden-Prinzip (…) kann ein vernünftiger Grund nur vorliegen, wenn der von dem Eingriff ausgehende Nutzen so gewichtig ist, dass er die Beeinträchtigung der Belange der Tiere wesentlich überwiegt“ (Hirt et al., 2016).

Dieses Merkblatt soll das Erkennen bzw. den Einsatz von tierschutzwidrigem Zubehör erleichtern und helfen, diese Produkte zu erkennen, zu vermeiden oder durch eine adäquate Anwendung tierschutzgerecht einzusetzen. Darüber hinaus bietet der Arbeitskreis 2 (Hunde und Katzen) der TVT an, dass sie nach einer Meldung von tierschutzwidrigem Zubehör die Verkäufer kontaktiert und darauf hinweist.

Literatur

– Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
– Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist.
– Hirt A., Maisack Ch., Moritz J.: TierSchG Tierschutzgesetz Kommentar, 3. Aufl., 2015, Verlag Franz Vahlen.

QUELLE:
www.tierschutz-tvt.de
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Österr. Tierschutzgesetz 2024 in aktuellster Fassung

Tierschutzwidriges Zubehör für Hunde

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