Geschichte der Hundesteuer

Bereits seit dem ausgehenden Mittelalter, im 15. Jahrhundert, mussten die lehnsrechtabhängigen Bauern für ihre Hundehaltung ‚Hundekorn‘ bezahlen und ihre ‚Hundegestellungspflicht‘, wie das Bundesfinanzministerium über die Vorgeschichte der Hundesteuer aufklärt, im Rahmen der Jagdfrondienste bei ihrem Lehnsherrn ablösen.

Historische Darstellung eines Knappen mit seinem Hund. Er trägt die Haue über der Schulter und das Geleucht in der Hand. (Foto: G. Agricola,1556)
Historische Darstellung eines Knappen mit seinem Hund. Er trägt die Haue über der Schulter und das Geleucht in der Hand. (Foto: G. Agricola,1556)

Im damals noch dänischen Herzogtum Holstein wurde bereits am 20. März 1807 die Hundesteuer durch den König Christian VII. eingeführt, um den Kommunen die Möglichkeit zu geben, ihre Armenkassen aufzubessern.
In Deutschland wurde die Hundesteuer erstmals durch eine Verordnung der Fürstlich Isenburgischen Regierung vom 28. Februar 1807 in der Stadt Offenbach am Main erhoben; sie betrug jährlich einen Reichstaler und sollte als Beitrag zur Tilgung städtischer Kriegsschulden dienen. Als seuchenpolizeiliche Maßnahme zur Verringerung der Hundezahl und damit der Tollwutgefahr wurde sie mit der Verordnung vom 19. Mai 1809 und Abgabe ab 1. Juli 1809 in Sachsen-Coburg eingeführt. Hier war die jährlich zu entrichtende Abgabe bei Hündinnen geringer als bei Rüden; halb befreit waren Wachhunde für Hausbesitzer in nicht im Wald liegenden Dörfern; ganz befreit waren zwei Hunde für Jäger, einer für jede Herde von Schäfern, Wachhunde für Lotto-Boten, Amts- und Gerichts-Frohnen, Nachtwächter, Hausbesitzer in Walddörfern und abgelegener einzelner Wohnungen, Scherenschleifer und andere Gewerbetreibende, die ihn zu ihrer Sicherheit brauchten, sowie die vom Scharfrichter gehaltenen herrschaftlichen Jagdhunde. Für die abgabefreien Sicherheitshunde bestand Maulkorbpflicht. Es wurden für alle Hunde Blechmarken mit Nummern ausgegeben, die am Halsband anzubringen waren. Für halb oder ganz steuerbefreite Hunde waren sie etwas teurer. Der Nachrichter hatte nicht markierte Hunde einzufangen. Fremde hatten ihre Hunde nicht auf die Straße laufen zu lassen; das sollte in Poststationen und Gasthäusern angeschlagen werden. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der erste Wurf einer jeden Hündin zu ertränken ist.

Am 6. Juli 1809 wurde eine vierteljährliche Hundesteuer im Königreich Württemberg erlassen, wobei herrschaftliche Hunde, Hunde von Mitgliedern des Königshauses und Jagdhunde von Jägern und Jagdherrn ausgenommen waren. In den Jahren 1839–1841 wurden die Steuersätze herabgesetzt, was eine starke Vermehrung der Hunde bewirkte, so dass man 1842–1844 wieder die höheren Sätze einhob und ein zweiter „Luxushund“ mehr als der erste kostete. Die Hälfte ging an die Ortskasse.

Friedrich Wilhelm III. erließ mit 28. Oktober 1810 das „Edikt über die neuen Consumptions- und Luxus-Steuern“, welches neben Steuern für etwa Diener und Pferde auch für Hunde eine so genannte Luxussteuer einführte. Der Staat war der Ansicht, dass jemand, der es sich leisten kann, Hunde zu halten, die keine Nutztiere sind, daneben auch noch genug Geld haben muss, um dafür einen Sonderbeitrag zu zahlen. Ausgenommen waren Hunde, die für ein Gewerbe notwendig waren, und Wachhunde der Bauern. Es war eine Staats-Steuer. Die Ansichten änderten sich aber. Mit der Kabinettsorder vom 29. April 1829 wurde den Stadtgemeinden die Berechtigung erteilt, eine Hundesteuer einzuheben. Dies war in Deutschland somit die erste allgemeine stattliche Berechtigung für eine Hundesteuer von Kommunen. Die Einführung trug 1830 zur explosiven Lage in der Berliner Schneiderrevolution bei. Mit der Kabinettsorder vom 18. Oktober 1834 erhielten auch Kommunen, die keine Städte waren, das Recht, eine Hundesteuer einzuführen. 1840 reihte der preußische Staatswirtschaftler Johann Gottfried Hoffmann die Hundesteuer unter die „Steuern, wodurch Aufmerksamkeit für ihren Gegenstand erweckt werden soll“ sowie unter jene Steuern ein, deren hauptsächlicher Zweck nicht ist, Einkommen zu verschaffen.

Unglücksfälle durch tollwütige Hunde bei Mensch und Tier bewogen das Großherzogtum Baden, mit Erlass vom 13. Februar 1811 eine jährliche Hundesteuer einzuführen (in Amts-Städten halbjährlich eingehoben), um die übermäßige Anzahl der Hunde und damit die Gefahr zu minimieren. Man nahm nämlich an, dass wer die Taxe entrichten könne, auch für die ordentliche Verpflegung sorgen könne. Jeder Hundebesitzer bekam einen Erlaubnisschein. Von der Steuer befreit waren Metzger, Fuhrleute, Wächter, Hirten, Schäfer, Feldhüter und Bannwarte. Ebenso befreit waren Wachhunde von Gebäudebesitzern, die bei offenem Tor anzuketten waren, sowie die Hunde jagdberechtigter Stellen, die außerhalb der Zeit des Gebrauchs eingesperrt zu halten waren.

Allgemein
Das Halten von Hunden unterliegt in Österreich der Steuerpflicht und wird in Form der nicht zweckgebundenen Hundeabgabe eingehoben. Zu diesem Zweck sind Hunde ab einem Lebensalter von drei Monaten der zuständigen Behörde zu melden, welche das jeweilige Gemeindeamt oder Magistrat ist. Die Anmeldung kann für viele Gemeinden bereits online durchgeführt werden. Sobald der vorgeschriebene Betrag entrichtet wurde, erhält der Hundehalter dafür die Hundemarke. Die Hundemarke ist auch sichtbar am Hund anzubringen, wenn dieser das Haus verlässt.

Höhe der Hundeabgabe:
Die Höhe der Hundeabgabe variiert in den Bundesländern und Gemeinden.

Eine Besonderheit bietet die Stadt Wien an. Der Hundehalter kann eine freiwillige Hundeführscheinprüfung ablegen. Wird diese vom Hundehalter und dem Hund erfolgreich absolviert, fällt im Folgejahr für den geprüften Hund einmalig keine Hundeabgabe an.

Einführung in Österreich
Mit dem BGBl. 150/1934 und 120/1937 § 10 lit. c wurde erstmals bundeseinheitlich eine Rechtsgrundlage für die Hundeabgabe geschaffen. Sie schreibt keine Höhe vor, sondern bestimmt, dass die Gemeinden die Hundeabgabe einnehmen und zweckfrei verwenden dürfen.

Rechtsgrundlage: www.jus24.at

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